Wohnraumförderung im Wandel: GBC bringt ihre Erfahrungen ein
Montag, 28. September 2026
Das Wohnraumförderungsgesetz wird revidiert. Die GBC bringt ihre Praxiserfahrung ein und zeigt auf, wo sie Chancen und Anpassungsbedarf sieht.
Das kantonale Wohnraumförderungsgesetz (WFG) ist seit 2003 in Kraft und bildet eine wichtige Grundlage für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum im Kanton Zug. Seither haben sich der Wohnungsmarkt und die Anforderungen an die Wohnraumförderung verändert. Im Rahmen seiner wohnpolitischen Strategie 2030 hat der Regierungsrat deshalb Handlungsbedarf festgestellt. Mit der Teilrevision soll das Gesetz an die heutigen Anforderungen angepasst und gleichzeitig die Förderung durch den Kanton ausgebaut werden.
Die GBC begrüsst diese Stossrichtung grundsätzlich. Als gemeinnützige Bauträgerin mit langjähriger Erfahrung mit dem WFG ist es uns aber wichtig, dass die neuen Bestimmungen auch in der Praxis funktionieren und die Schaffung und langfristige Sicherung von preisgünstigem Wohnraum unterstützen. Deshalb haben wir die Gelegenheit genutzt und im Rahmen der Vernehmlassung eine ausführliche Stellungnahme mit konkreten Anregungen eingereicht.
Vereinfachungen sind willkommen
Positiv beurteilen wir insbesondere die geplante Vereinfachung des Kostenmietmodells sowie der Berechnung der Mietzinsbeiträge und der Anspruchsberechtigung. Weniger administrativer Aufwand und nachvollziehbare Regelungen kommen den Bauträgerschaften und Behörden ebenso zugute wie den unterstützten Haushalten.
Beim Kostenmietmodell ist für die GBC zentral, dass alle Kosten berücksichtigt werden, die für eine langfristige und wirtschaftlich tragfähige Bewirtschaftung von preisgünstigem Wohnraum notwendig sind. Dazu gehören neben einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals insbesondere die tatsächlichen Finanzierungskosten, Unterhalt, Verwaltung, ausreichende Rückstellungen, der Erneuerungsbedarf sowie gemeinschaftliche Leistungen.
Wo wir Anpassungsbedarf sehen
Ein wichtiges Thema sind die kantonalen Darlehen. Dass diese künftig auch für Neubauten und Erneuerungen eingesetzt werden können und die Amortisationsdauer verlängert werden soll, begrüssen wir. Die vorgesehene maximale Darlehenshöhe von vier Prozent der Anlagekosten ist aus unserer Sicht jedoch zu tief, um eine ausreichende Wirkung zu erzielen. Die GBC schlägt deshalb eine Erhöhung auf zehn Prozent vor.
Auch bei weiteren Punkten sehen wir Anpassungsbedarf. So erachten wir die vorgesehene Unterscheidung zwischen «freiwilligen» und «verpflichteten» Bauträgerschaften als unnötig kompliziert. Für preisgünstigen Wohnraum sollten möglichst einheitliche Grundsätze gelten. Bei den Belegungsvorschriften setzen wir uns für Mindestvorgaben ein, die gemeinnützigen Bauträgerschaften weiterhin Raum für eigene, mindestens gleichwertige Regelungen lassen.
Klärungsbedarf besteht aus unserer Sicht auch beim Kauf und Vorkaufsrecht des Kantons. Dieses darf nicht dazu führen, dass sich die Belehnungsmöglichkeiten verschlechtern oder die Finanzierung von preisgünstigem Wohnraum verteuert wird. Die GBC schlägt deshalb vor, wie bisher auf den jeweiligen Ertragswert abzustellen.
Weitere Anliegen betreffen die Auskunftspflicht, die sich auf die tatsächlich notwendigen Informationen beschränken soll, sowie die Definition des «Zug Bezugs». Dieser sollte nicht allein von einer Mindestwohndauer abhängen, sondern beispielsweise auch frühere Wohnorte, den Arbeitsort oder familiäre Beziehungen berücksichtigen.
Besonders wichtig ist uns schliesslich der Umgang mit bestehenden Förderverhältnissen. Wer seine Investitions- und Finanzierungsentscheide auf der Grundlage des bisherigen Rechts getroffen hat, soll durch den Wechsel zum neuen Recht nicht nachträglich schlechter gestellt werden. Dafür braucht es klare Verfahren, ausreichende Übergangsfristen und Härtefallregelungen.
Wie geht es weiter?
Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes läuft bis Ende Oktober 2026. Danach werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und der Gesetzesentwurf weiterbearbeitet. Die dazugehörige Wohnraumförderungsverordnung ist noch in Erarbeitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt separat in die Vernehmlassung gegeben.
Gerade diese nächste Etappe wird für die praktische Umsetzung wichtig sein. Viele Details, unter anderem zum Kostenmietmodell und zu den Mietzinsbeiträgen, werden erst in der Verordnung geregelt. Auch hier wird sich die GBC mit ihren Erfahrungen aus der Praxis einbringen.
Tanja Süssmeier
GBC-Geschäftsführerin